Gemeinsames Fischen
§ 14 Anmeldepflicht

Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fischereiverbandes Saar.

§ 15 Zustimmungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen Fischen ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei dem Fischereiverband Saar zu stellen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters (Name, Wohnort/Sitz)
  • Art der Veranstaltung (z. B. Vereins-, Verbandsfischen)
  • Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
  • eventuell vorgesehene Besatzmaßnahme
  • voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
  • Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung der Geräte; Art der ausgesetzten Preise)
  • Name der fischereiberechtigten Person/der Pächterin oder des Pächters
  • genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche und Uferlänge
  • beabsichtigte Fangverwertung

(2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden.

§ 16 Versagungsgründe und Einschränkungen

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.

(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 des Saarländischen Fischereigesetzes in Verbindung mit Absatz 1 ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen).

Das Gleiche gilt, wenn

1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt werden,
2. Veranstaltungen länger als vier Stunden dauern,
3. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
4. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger als vier Wochen beträgt,
5. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich ergibt durch die Teilung
a) der Gesamtuferlänge in Metern durch vier bei stehenden Gewässern,
b) der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn bei fließenden Gewässern, teilnehmen,

mehr als

a) zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden Gewässern oder
b) vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden Gewässern
je Teilnehmer verwendet werden,

6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden.

(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen), sind erst anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn

1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden,
2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.

(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.

(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.

Ausnahmegenehmigung für Teilnehmer einer fischereilichen Veranstaltung ohne Fischereischein

Die Ausnahmegenehmigung ist eine vorübergehende Erlaubnis, die es den Teilnehmern ermöglicht, während der Veranstaltung zu angeln, ohne dass sie einen vollständigen Fischereischein erwerben müssen.

Ausrichter der Veranstaltung muss die Ausnahmegenehmigung im Voraus beantragen und sichergestellt sein, dass pro 4 Angler eine Aufsichtsperson mit gültigem Jahresfischereischein bereitsteht, der diese gemäß dem Tierschutzgesetz, dem saarländischen Fischereigesetzt und der Landesfischereiordnung anleiten und beaufsichtigen muss.

Elektrofischerei
§ 40 Zustimmung des Fischereiverbandes

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des Fischereiverbandes Saar ausgeübt werden.

(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden

1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie zur Erfassung der Fischbestände,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.

(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.

§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen

(1) Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag erteilt.

(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind

1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge,
4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht ist. Die Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar nach § 50 des Saarländischen Fischereigesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 42 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift der antragstellenden Person,
2. Zweck der Elektrofischerei,
3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
4. Name und Anschrift der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters.

(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 beizufügen.

§ 43 Berechtigte Personen

(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elektrofischerei ausübende Person hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.

(2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jahren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Zulassungsschein beizufügen ist.

§ 44 Ausweispflichten

(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.

§ 45 Fangbuchführung

Über das Ergebnis des Elektrofischfangs hat die Elektrofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischereiverbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.