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Anzeige von BesatzmaßnahmenDer Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden natürlichen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten („Hegepflicht“). Sind hierzu Besatzmaßnahmen erforderlich, sind diese mit möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen (siehe auch § 9 Saarländisches Fischereigesetz). Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen. |